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BS-LINE Werbung & Design
Daniel Bänecke

Inhaltsverwantwortlicher:
Geschäftsführer: Daniel Bänecke

Fritz-Hoffmann-Straße 22/23
D-06116 Halle (Saale)
Telefon 0345/ 575 44 41
Fax 0345/ 575 44 74
Email:       info@bsline-werbung.de
Webseite: http://www.bsline-werbung.de/

Copyright

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Haftungsausschluss

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung
1 . Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, dass jeder Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab
Werk.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des
Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der
Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke,
Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für
Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III Zahlung
1 . Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, jedoch, sofern
in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die
Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontigewährung
angenommen. Diskont und Spesen trägt der
Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm
oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Bereitstellung
außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen, kann hierfür
Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann
nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber,
der Vollkaufmann im Sinne des HOB ist, stehen
Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die
Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange
und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug
1 . Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer
nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so
kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige
Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz
seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung
leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen in Höhe
von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der
gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der
Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung
1 . Ist der Versand Auftragsbestandteil, nimmt der
Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der
Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Gerät
der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist
ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur
Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material) verlangt werden.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers ais auch in dem eines Zulieferers -
insbesondere Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur
Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein
weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um
die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch
frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben
beschriebenen Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung
des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber
angelieferten Druckvorlagen, Werkzeuge, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HOB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.

VI. Eigentumsvorbehalt
1 . Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Die
nachfolgenden Regelungen gelten nur im
kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an
den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist
der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert
der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist
der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten
und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der
Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen/Gewährleistungen
1 . Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreifeerklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder
erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte
Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer
geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk
verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der
Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer
berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361
BGB bleibt unberührt. Die Haftung für
Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn,
dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der
Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der
Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen
Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht
beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs,
Andrucken) und dem Endprodukt. Für Abweichungen in
der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Er
ist jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er seine
bestehenden und durchsetzbaren Ansprüche gegen die
Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Zulieferungen
(auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschaltenen
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des
Auftragnehmers. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Standentsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt
allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
eine Kopie anzufertigen. Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1 000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %,
unter 2000 kg auf 15%.

VIII. Haftung
1 . Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlern zugesicherter
Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird nur für
vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Nach
Nr. 1 sind Schadensersatzansprüche wegen
Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter
Handlung ausgeschlossen. Ebenso hat der
Auftragnehmer nicht für die Beeinträchtigung des zu
veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses
zu haften, wenn der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand hat. Es gelten die gleichen Grundsätze für
die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des
Auftragnehmers. Werden Schadensersatzansprüche
geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei
Monaten nach schriftlicher Ablehnung des
Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden.
Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

IX. Herausgabe von Zwischenerzeugnissen
im kaufmännischen Verkehr bleiben die vom
Auftragnehmer zur Erstellung des Endproduktes
hergestellten oder weiterverarbeiteten
Zwischenerzeugnisse, insbesondere Daten, Lithos,
Druckplatten etc. Eigentum des Auftragnehmers und
müssen nicht herausgegeben werden, es sei denn, dass
eine besondere Vereinbarung über die Herausgabe der
Zwischenerzeugnisse getroffen wurde, die aber nicht in
der Aufschlüsselung und Ausweisung einzelner
Rechnungsposten des Gesamtpreises gesehen werden
kann. Eine Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung
der von ihm erstellten Zwischenprodukte besteht nicht.

X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere
Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten
zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen
ohne Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise
auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1 . Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der
Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse,
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
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